Verein Arbeitsgemeinschaft Koevolution
Statuten
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Arbeitsgemeinschaft Koevolution» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich. - Zweck und Tätigkeit
Der Verein fördert die Verbreitung des systemischen und beziehungsökologischen Denkens sowie die psychotherapeutische Fort- und Weiterbildung.
Zu diesem Zweck betreibt er u.a. ein Institut für ökologisch-systemische Therapie (IÖST)
– zur Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
– für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des systemischen und beziehungsökologischen Gedankengutes. - Mitgliedschaft
Mitglied kann sein, wer Zweck und Ziele des Vereins unterstützt und die nachfolgend genannten Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.
Dem Verein gehören natürliche Personen als Fach- oder Ehrenmitglieder an.
3.1 Fachmitglieder
Fachmitglied kann sein, wer über eine abgeschlossene Weiterbildung am IÖST
(graduiert) verfügt oder einen Facharzttitel mit ökologisch-systemischer Weiterbildung am IÖST besitzt.
Der Verein ermöglicht den aktiven Fachmitgliedern, eine identitäts-stiftende, langfristige Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft Koevolution zu entwickeln und zu pflegen, die eigenen berufspolitischen Interessen unter Beachtung der Interessen des Vereins zu wahren und auf vielfältige Weise in fachlichem Austausch und sozialem Kontakt zu bleiben. Mit der Fachmitgliedschaft soll bei den praktizierenden Mitgliedern zudem die Einhaltung der qualitativen und ethischen Standards sowie die Beteiligung an Forschungsprojekten sichergestellt werden.
3.2 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein oder das IÖST besonders verdient gemacht haben und nicht mehr als Fachmitglieder im Verein tätig sein möchten, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder haben beratende Funktion, haben kein Stimmrecht und bezahlen keine Mitgliederbeiträge mehr.>
3.3 Assoziierte Mitglieder
Assoziierte Mitglieder können vom Vorstand des Vereins aufgenommen werden. Diese Mitglieder sind keine Fachmitglieder im Sinne von Punkt 3.1, sondern engagieren sich auf eine Weise, die im Einklang mit den Zielen und dem Gedankengut des Vereins steht. Sie sind in der ökologisch-systemischen Praxis tätig und tragen aktiv dazu bei, dieses Denkmodell in unterschiedlichen Kontexten zu vermitteln und zu repräsentieren. Hierzu zählen beispielsweise Dozenten des Aufbaukurses des IÖST sowie andere Fachpersonen, die das ökologisch-systemische Denken und die dazugehörigen praktischen Ansätze in ihrem beruflichen Umfeld lebendig halten und weitergeben.
Assoziierte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben.
3.4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Aufnahme. Über die Aufnahme von Fachmitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelsmehrheit endgültig. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.
Austritt. Ein Vereinsmitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Der Mitgliederbeitrag bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres geschuldet.
Ausschluss. Der Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit nach Anhörung des Mitgliedes den Ausschluss beschliessen, wenn die statutarischen Voraussetzungen für dessen Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinspflichten verstösst oder – ohne Anhörung des Mitgliedes – trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Sein Beschluss ist endgültig. Der Mitgliederbeitrag bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres geschuldet. - Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträge von Fachmitgliedern werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sie werden nach der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr erhoben. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, bezahlen für das laufende Jahr den halben Jahresbeitrag. - Organe
Die Organe des Verein sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Revisor, bzw. die Revisoren - Die Mitgliederversammlung
6.1 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden sowie der Anträge des Vorstandes spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn sämtliche Fachmitglieder dem zustimmen oder an der Versammlung anwesend sind («Universalversammlung»). Anträge von Fachmitgliedern müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung zugehen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel des Vorstandes oder einem Fünftel der Fachmitglieder muss innerhalb von zwei Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden sowie der Anträge der beantragenden Mitglieder einberufen werden.
In ausserordentlichen Fällen kann die Mitgliederversammlung Online oder auf schriftlichem Weg durchgeführt werden.
Die Präsidentin oder der Präsident oder dessen Stellvertretung leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für die Führung eines Beschlussprotokolls.
6.2 Befugnisse
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
– Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Institutsleitung IÖST
– Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes (Decharge)
– Genehmigung des Budgets
– Wahl des Vorstandes
– Wahl des Revisors bzw. der Revisoren
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge der Fachmitglieder
– Revision der Statuten
– Auflösung des Vereins
– Beschluss über Anträge von Fach- oder Ehrenmitgliedern
6.3 Abstimmungen und Wahlen
Jedes Fachmitglied hat eine Stimme. Ein abwesendes Fachmitglied kann seine Stimme zu konkret traktandierten Anträgen mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Fachmitglied abgeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Versammlungsleitung den Stichentscheid. - Vorstand
7.1 Grundsätzliches
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird nach Möglichkeit in ungerader Zahl besetzt. Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selber. Er bestimmt aus seiner Mitte mindestens die Rolle einer Präsidentin oder eines Präsidenten. Der Vorstand definiert im Übrigen die weiteren Ressorts nach Bedarf und weist sie einzelnen Vorstandsmitgliedern zu.
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Gültige Beschlüsse können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist bzw. mitgewirkt hat. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Der Vorsitzende sorgt für die Führung eines Beschlussprotokolls.
6.2 Zuständigkeiten
Dem Vorstand obliegen die folgenden Geschäfte:
– Konstituierung des Vorstandes
– Festlegung der Zeichnungsberechtigungen sowie Art der Zeichnungsberechtigung
– Festlegung der Strategie des Vereins, des IÖST sowie von weiteren Projekten des Vereins
– Wahrung der berufspolitischen Interessen der Vereinsmitglieder im Sinne von Zweck und Ziel des Vereins
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
– Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Behandlung aller Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen vorbehalten sind.
– Die Einhaltung der Statuten zu überwachen, wobei die Statutenwartin / der Statutenwart sicherstellt, dass alle Vereinsorgane und -mitglieder die Statuten einhalten und bei Bedarf auf Abweichungen hinweist.
– Leitung sowie Vertretung des Vereins und des Instituts für Ökologisch-systemische Therapie IÖST nach aussen in allen Befugnissen, welche die Statuten nicht anderen Organen zuweisen. Der Vorstand hat dazu die Finanzkompetenzen im Rahmen des Vereinszweckes.- Er kann die operative Leitung des Instituts für Ökologisch-systemische Therapie IÖST an Vorstandsmitglieder oder Dritte als Institutsleitung (IL) delegieren, welche dem Vorstand rapportiert. Er schliesst entsprechende Arbeitsverträge und erarbeitet die Pflichtenhefte. Er erlässt ein Organisationsreglement und eine Kompetenzordnung. Er behält die Budgethoheit über das IÖST.
- Er kann für einzelne Sachgebiete Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, denen auch Nichtangehörige des Vorstandes und des Vereins angehören können.
- Er organisiert Fachzirkel für die Vereinsmitglieder.
- Er ist verantwortlich für Marketing, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins mit Delegationsbefugnis an die IL.
- Er kann eine Ombudsstelle für Konflikte zwische.n Vorstand und Mitgliedern, oder Vorstand und Institutsleitung, oder Fachmitgliedern untereinander einsetzen.
- Rechnungsrevision
Der Revisor bzw. die Revisoren werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sie prüfen jährlich die Rechnungsführung und die Bilanz des Vereins einschliesslich des IÖST und unterbreiten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. - Finanzen
Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse sind bestimmt für die Förderung von Projekten, die den Vereinszwecken dienen.
Zur Erreichung des Vereinszweckes werden Mittel vor allem generiert durch die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen des IÖST, sowie durch die Mitgliederbeiträge.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins inklusive des IÖST haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. - Statutenrevision
Die Mitgliederversammlung beschliesst Änderungen der Statuten mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmenden Fachmitglieder beschlossen werden.
Das verbleibende Vermögen ist von der Mitgliederversammlung einer gemeinnützigen Einrichtung mit ähnlichem Zweck im Sinne des Vereins zuzuweisen.
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2025 letztmals revidiert.
Zürich, den 22. Mai 2025

